März 2014
NEUHEITEN ZUR EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER 2013
Nachfolgend beschreiben wir zusammenfassend die wichtigsten Neuheiten und Voraussetzungen, die bei der Erstellung der Einkommens- und Vermögenssteuererklärung 2013 zu berücksichtigen sind.
I. EINKOMMENSSTEUER
A. Einkommenssteuerpflichtige
Einkommenssteuerpflichtig sind alle, die 2013 Einnahmen aus Arbeit über 22.000 Euro jährlich erhalten haben, sofern sie von einem einzigen Zahler stammen. Diese Grenze gilt auch für alle, die Einnahmen von mehr als einem Zahler erhalten haben und die Summe aller empfangenen Beträge des zweiten und der übrigen Zahler nach der Reihenfolge der Beträge 1.500 Euro jährlich nicht übersteigen. Wenn dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, gilt der Betrag von 11.200 Euro jährlich als Grenze, ab der eine Steuererklärung vorzulegen ist.
B. Vermögensgewinne: Erhöhung der Steuerbelastung
Im Jahre 2013 gehören die Vermögensgewinne, die in weniger als einem Jahr erzielt werden, zur Bemessungsgrundlage und werden mit dem Grenzsteuersatz besteuert. Damit wird die Steuerbelastung erhöht, denn dieser Zinssatz kann je nach Betrag zwischen 24,75 % und 52 % liegen und in einigen autonomen Regionen sogar 56 % erreichen.
Die Vermögensgewinne, die in mehr als einem Jahr erzielt werden, werden in die Sparbemessungsgrundlage aufgenommen, deren Steuersatz niedriger ist. Das heißt: Der Steuersatz schwankt zwischen 21 % für Wertzuwächse unter 6.000 €, 25 % für Wertzuwächse zwischen 6.000 € und 24.000 € und 27 % für Wertzuwächse über 24.000 €.
C. 2012 erworbene städtische Grundstücke
50 % der Vermögensgewinne aus dem Verkauf einer Wohnung (100 %, wenn reinvestiert wird oder wenn es sich um Steuerzahler über 65 Jahre handelt), die vom 12. Mai 2012 bis 31. Dezember jenes Jahres erworben wird, sind steuerfrei. Zur Vermeidung von Steuerbetrug jeder Art gilt die vorstehende Regel nicht für Verkäufe an Ehepartner, Verwandte zweiten Grades und Einrichtungen, die mit dem Steuerzahler in Verbindung stehen.
D. Steuerfreibetrag wegen Kauf der eigengenutzten Wohnung entfällt 2013
Wer 2013 die eigengenutzte Wohnung erworben oder Zahlungen für den Bau seiner eigengenutzten Wohnung geleistet hat, kann den Steuerfreibetrag in dieser Steuererklärung und den folgenden Steuererklärungen nicht mehr nutzen.
Wer jedoch die Wohnung im Jahre 2012 oder früher gekauft hat, behält den Anspruch auf diesen Freibetrag. Er kann bis zu 15 % der investierten Beträge mit einer Höchstgrenze von 9.040 Euro abziehen.
E. Unternehmenssparkonto zur Gründung einer Gesellschaft.
Wer 2013 eine SLNE [Gesellschaft mit beschränkter Haftung – neues Unternehmen] gegründet oder eine Tätigkeit über eine SLNE begonnen hat, kann 15 % der Einlagen bis zur Grenze von 9.000 Euro jährlich abziehen.
F. Die Lottopreise sind jetzt steuerpflichtig
Die Preise von Lotterien und Wetten, die von der staatlichen Lotto- und Wetteinrichtung und von den autonomen Regionen, des spanischen Roten Kreuzes und des Blindenvereins ONCE organisiert werden, sind nicht mehr einkommenssteuerfrei. Diese Belastung gilt nicht für Preise, die vor 2013 erworben wurden. Preise bis 2.500 Euro sind steuerfrei. Bei Preisen über 2.500 Euro wird der Betrag über 2.500 Euro mit 20 % besteuert.
G. Steueranreize für „Business Angels“ oder „Seed Capital“.
Die Geschäfte, die von Angehörigen und Freunden unterstützt wurden, haben auch Steuervorteile. Das am 29. September 2013 in Kraft getretene Ley de Emprendedores [Unternehmergesetz] legt einen neuen Einkommenssteueranreiz für Business Angels bzw. Personen fest, die nur daran interessiert sind, das seed capital bzw. Startkapital für die Aufnahme einer Tätigkeit einzubringen, sodass neue Unternehmen gegründet werden können, wobei diese Investoren für eine Frist von drei bis zwölf Jahren in die Gesellschafterstruktur aufgenommen werden.
Diese Art von Investition ermöglicht einen Abzug von 20 % des staatlichen Einkommenssteueranteils der Investition, die durch Zeichnung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Gesellschaft geleistet wurde. Die Höchstbemessungsgrundlage dieses Abzugs beträgt 50.000 Euro und ist auf einen Anteil von bis zu 40 % des Kapitals der Gesellschaft beschränkt. Ferner ist der Wertzuwachs bei Ausscheiden aus der Gesellschaft vollkommen steuerfrei, sofern er in eine andere, neu zu gründende oder vor Kurzem gegründete Gesellschaft reinvestiert wird.
II. Vermögenssteuer
A. Die Vermögenssteuer, die vorübergehend eigentlich nur für 2011 und 2012 wieder eingeführt werden sollte, gilt auch weiterhin im Jahre 2013.
Bzgl. dieser Steuer müssen die folgenden Bedingungen hervorgehoben werden:
B. Steuerpflichtig sind alle, deren Vermögen und Rechte mehr als zwei Millionen Euro betragen, wobei ein Freibetrag von 300.000 Euro für die eigengenutzte Wohnung und eine Freigrenze von 700.000 Euro (in Katalonien 500.000 Euro) festgesetzt sind.
C. Ferner sind die (unternehmerischen oder freiberuflichen) Familiengeschäfte steuerfrei sowie die Anteile in Einrichtungen, die als Familienunternehmen gelten.
D. Nur in der autonomen Region Madrid wird die 100 %ige Vergütung dieser Steuer beibehalten. Daher müssen die Einwohner der Region Madrid diese Steuer nicht zahlen, ganz gleich, wie hoch ihr Vermögen ist.
(v) Im Allgemeinen darf die Bruttosteuerschuld der Vermögens- und Einkommenssteuer 60 % der Summe der Bemessungsgrundlagen der Einkommenssteuer nicht übersteigen. Wenn dieser Betrag überschritten wird, wird die Vermögenssteuer bis zur genannten Grenze gesenkt, wobei die Senkung dieser letzten Steuer nicht mehr als 80 % ihres Anteils betragen darf. Das heißt: Es müssen mindestens 20 % gezahlt werden.
Dezember 2013
STEUERINFORMATIONEN:
Am 29. September 2013 trat das Gesetz 14/2013 vom 27. September „Maßnahmen zur Förderung der Unternehmer zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen“ in Kraft („de medidas de apoyo al emprendedor y de estímulo del crecimiento y de la creación de empleo“)..
Dieses Gesetzes soll durch steuerliche Anreize die Entwicklung von Unternehmertum und Gesellschaftsgründungen in Spanien fördern und unterstützen.
Steuerlich gibt es Veränderungen bei der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer (IVA) und Einkommenssteuer natürlicher Personen (IRPF). Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
Umsatzsteuergesetz - Sonderregelung des Kassenkriteriums
Ab dem 1. Januar 2014 tritt eine Sonderregelung mit dem Kriterium eines Cash-Basis-Systems in Kraft. KMUs und Freiberufler können ab diesem Datum einen Zahlungsaufschub der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Zahlung ihrer Rechnungen beantragen.
Anspruch auf diese neue Regelung haben Steuerzahler, deren Umsatz nicht größer als zwei Millionen Euro ist. Diese Regelung kann auch nur auf einzelne Operationen angewendet werden, und der Zahlungsaufschub der Umsatzsteuer kann im Ganzen oder in Teilen gemacht werden. Hingegen muß spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres die nicht einkassierte Umsatzsteuer bezahlt werden. Diese Regelung soll den kleinen Unternehmern mehr Flexibilität während des Jahres ermöglichen und wird für drei Jahre gültig sein.
Gewinnsteuer
Neu gegründete Gesellschaften
Das Gesetz zur Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung ergänzt ebenfalls teilweise das Gesetz zur Gewinnsteuer (TRLIS). Eine Gesellschaft, die nach dem 1. Januar 2013 gegründet wurde, wird bei Gewinnen mit einem ermäßigten Steuersatz rechnen können. Das steuerbare Einkommen der Gesellschaft wird bis zu 300.000 € Gewinn mit einem Steuersatz von 15% verrechnet und für die weiteren Gewinne ist ein Steuersatz von 20% vorgesehen.
Steuerliche Anreize für Investitionen durch Gewinne
Unternehmen mit einem Umsatz unter zehn Millionen erhalten Vorteile für Investitionen, die Geltung haben für die gesamte Steuerschuld im Jahr, in dem die Investition getätigt wird. Bei Unternehmen mit einem Steuersatz von 25-30% können 10% der wieder investierten Gewinne und bei Unternehmen mit ermäßigten Steuersatz (20-25%) 5% der wieder investierten Gewinne von der Gewinnsteuer abgezogen werden. Es handelt sich dabei um Investitionsobjekte und Güter, die für wirtschaftliche Aktivitäten verwendet werden.
Formalitäten: Neben einigen Bedingungen, muss im Jahresabschluss (cuentas anuales) die Information über die Vorteile der Investition hervorgehoben werden. Bei Mißachtung der Vorschriften, einschließlich der formalen, wird das Recht auf diesen steuerlichen Abzug verwirkt.
Anreize für Forschung und Entwicklung
Die Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2013 mit dem allgemeinen Steuersatz von 35% besteuert werden, einen Umsatz von weniger
als 10 Millionen Euros vorweisen und die Abzüge für Forschung, Entwicklung und technologische Innovation tätigen, können unter gewissen Bedingungen einen Rabatt von 20% erhalten. Die Höhe des Abzuges darf jedoch nicht höher als 3 Millionen sein.
Einkommensteuer natürlicher Personen
Ein Abzug für Investitionen bei Start-ups ist seit dem 29. September 2013 in Kraft.
Ein Abzug von 20% der Beträge von Aktien wird bei Start-ups gewährt (maximaler Betrag 50.000 pro Jahr).
Investitionsbedingungen:
Die Start-ups müssen eine der folgenden Gesellschaftsstrukturen haben: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft mit der Beteiligung von Mitarbeitern (Sociedad Anónima Laboral) oder GmbH mit der Beteiligung von Mitarbeitern (Sociedad de Responsabilidad Limitada Laboral).
Die Höhe des Eigenkapitals des Unternehmens darf den Betrag von 400.000 € zu Beginn der Steuerperiode, in der sie die Investition tätigen, nicht überschreiten.
Die Aktien der Gesellschaft muss der Steuerzahler mindestens für drei Jahre, aber weniger als zwölf Jahre besitzen.
Die direkte oder indirekte Beteiligung des Steuerzahlers darf nicht mehr als 40% des Grundkapitals der Gesellschaft oder der Stimmrechte betragen.